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Sonderurlaub für Jugendleiter*innen

Antrag auf Jugendleiter*innensonderurlaub

Wenn du Jugendarbeit machst und schon voll im Arbeitsleben stehst under mitten in der Ausbildung steckst, fehlt oft die Zeit für die Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen. Deshalb gibt es die Möglichkeit, Sonderurlaub für deine Tätigkeit als Jugendleiter*in zu beantragen. Für den Verdienstausfall kommt dann der Bayerische Jugendring auf, wenn es sich bei der Maßnahme um eine Aus- und Fortbildung handelt.. Alle wichtigen Informationen zum Antrag, Verdienstausfall, Verfahren und den Gesetzestexten kommt jetzt hier kurz zusammengefasst und nochmal sehr ausführlich unten im Downloadbereich als pdf.

Grundlegende Rahmenbedingungen

Für Jugendleiter*innen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen gibt es die Möglichkeit Sonderurlaub zum Zwecke der Jugendarbeit zu beantragen. Der Zeitraum, für den eine Freistellung gewährt werden kann, umfasst die Dauer der jeweiligen Maßnahme sowie eine eventuelle Vor- und Nachbereitung (z. B. Auf- und Abbau eines Zeltlagers).

Anträge auf Freistellung können nur von öffentlich anerkannten Jugendverbänden erfolgen, nicht von Pfarrbüros, Dekanatsbüros, Fachstellen etc.

Achtung: Damit alle Fristen eingehalten werden können, muss dein Antrag spätestens 6 Wochen vor Beginn der Maßnahme bei uns sein, damit er noch rechtzeitig weitergeleitet werden kann. 

Zur Vorgehensweise

Du möchtest gemäß dem „Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit“ für eine Maßnahme freigestellt werden. Dazu nimmst du Kontakt mit uns als Fachstelle auf und schickst uns folgende Daten per Email:

  • Name, Geburtsdatum, Anschrift des*der Antragstellers*in
  • Name, Anschrift des Arbeitgebers
  • Art der Maßnahme, von wann bis wann
  • Veranstalter mit Anschrift
  • Verantwortliche Person der Maßnahme

Wir, also die Fachstelle, geben deine Angaben dann an unsere BDKJ-Diözesanstelle in Bamberg weiter. Von dort aus wird der Antrag dann gestellt und an den jeweiligen Arbeitgeber, an den*die Antragsteller*in zur Kenntnisnahme und an den zuständigen Veranstalter, ebenfalls zur Kenntnisnahme, gesandt.